RS Vfgh 1996/10/11 B3250/96, B3251/96, B3252/96, B3253/96

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Veröffentlicht am 11.10.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge, weil die angefochtenen Bescheide einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich sind.

(Beschwerde gegen Bescheide, mit denen jeweils der Antrag, einem Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde; §19 Abs5 Nö VergabeG).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3250.1996

Dokumentnummer

JFR_10038989_96B03250_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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