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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge, weil die angefochtenen Bescheide einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich sind.
(Beschwerde gegen Bescheide, mit denen jeweils der Antrag, einem Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde; §19 Abs5 Nö VergabeG).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3250.1996Dokumentnummer
JFR_10038989_96B03250_01