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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/06/13 AW 90/02/0014 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung der Straßenverkehrsordnung - Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist darin, daß der Bf die über ihn verhängte Geldstrafe zunächst bezahlen, im Falle des Erfolges der Beschwerde aber wieder zurückerhalten müßte, nicht gelegen.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997191202.A03Im RIS seit
24.01.2001