RS Vwgh 1997/11/28 AW 97/19/1202

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1;
AVG §35;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/13 AW 90/02/0014 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der Straßenverkehrsordnung - Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist darin, daß der Bf die über ihn verhängte Geldstrafe zunächst bezahlen, im Falle des Erfolges der Beschwerde aber wieder zurückerhalten müßte, nicht gelegen.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997191202.A03

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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