RS Vwgh 1997/11/28 96/19/3132

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §1 Abs4;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/30 96/19/0448 2

Stammrechtssatz

Schon weil § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gemäß § 13 Abs 2 AufenthaltsG 1992 auf die in § 1 Abs 3 und § 1 Abs 4 AufenthaltsG 1992 genannten Fremden keine Anwendung findet, können sie vor oder nach Ablauf der Geltungsdauer ihrer Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung NICHT unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen. Für die Erteilung einer Bewilligung im Anschluß an eine Aufenthaltsberechtigung ist demnach § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 maßgeblich (Hinweis EB E 19.1.1995, 94/18/1066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193132.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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