Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erteilung von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz und Verhängung von Mutwillensstrafen -
Die Verhängung einer Mutwillensstrafe ist einem Vollzug zugänglich.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997191202.A04Im RIS seit
24.01.2001