RS Vwgh 1997/12/2 97/05/0232

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG NÖ 1979 §6 Abs1;
LStG NÖ 1979 §6 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/05/0237

Rechtssatz

Das NÖ LStG regel weder den Begriff des Nachbarn noch den Parteienbegriff. In § 6 Abs 1 NÖ LStG werden die "durch den Bauentwurf berührten Interessen" angeführt, aus § 6 Abs 3 NÖ LStG ergibt sich, daß zur Amtshandlung alle bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten, insbesondere auch die in Betracht kommenden Stromversorgungsunternehmen zu laden sind. Aus diesen Bestimmungen ist lediglich abzuleiten, daß die Anrainer legitimiert sind, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ihre Interessen zu wahren, wobei weder gesetzlich determiniert ist, wer Anrainer ist, noch welcher Art die in Betracht kommenden Interessen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050232.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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