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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/31 94/05/0006 2Stammrechtssatz
Das NÖ LStG regelt weder den Begriff des Nachbarn, noch den Parteienbegriff. In § 6 Abs 1 NÖ LStG werden die "durch den Bauentwurf berührten Interessen" angeführt, aus § 6 Abs 3 NÖ LStG ergibt sich, daß zur Amtshandlung alle bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten, insbesondere auch die in Betracht kommenden Stromversorgungsunternehmungen zu laden sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich lediglich, daß die Anrainer legitimiert sind, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ihre Interessen zu wahren, wobei weder gesetzlich determiniert ist, wer Anrainer ist, noch welcher Art die in Betracht kommenden Interessen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050236.X04Im RIS seit
03.05.2001