RS Vwgh 1997/12/2 97/05/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

L82000 Bauordnung
L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauRallg;
LStG NÖ 1979 §6 Abs1 idF 8500-3;
LStG NÖ 1979 §6 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/31 94/05/0006 2

Stammrechtssatz

Das NÖ LStG regelt weder den Begriff des Nachbarn, noch den Parteienbegriff. In § 6 Abs 1 NÖ LStG werden die "durch den Bauentwurf berührten Interessen" angeführt, aus § 6 Abs 3 NÖ LStG ergibt sich, daß zur Amtshandlung alle bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten, insbesondere auch die in Betracht kommenden Stromversorgungsunternehmungen zu laden sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich lediglich, daß die Anrainer legitimiert sind, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ihre Interessen zu wahren, wobei weder gesetzlich determiniert ist, wer Anrainer ist, noch welcher Art die in Betracht kommenden Interessen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050236.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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