Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Feststellung gemäß §4 EnergiewirtschaftsG, daß ein bestimmtes Erdgashochdruckleitungsprojekt unter bestimmten Bedingungen dem öffentlichen Interesse entspricht.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat es in ihrem Antrag unterlassen, den behaupteten "Millionenschaden" näher zu konkretisieren, der ihr ihrer Meinung zufolge aus dem Vollzug des angefochtenen (Feststellungs-)Bescheides vorgeblich erwächst.
Im übrigen wurde durch den angefochtenen Bescheid bloß die generelle Trassenführung als im öffentlichen Interesse liegend bestätigt. Diese Feststellung ersetzt aber weder die Detailplanung noch die möglicherweise der mitbeteiligten Partei aufgetragene Auseinandersetzung mit dem Projekt der beschwerdeführenden Gesellschaft im weiteren Verfahren. Die Interessenabwägung zeigt schon deshalb keine unverhältnismäßige Benachteiligung der Interessen der beschwerdeführenden Gesellschaft, weil durch den angefochtenen Bescheid bloß festgestellt wurde, daß der generelle Verlauf des von der mitbeteiligten Partei eingereichten Projektes im öffentlichen Interesse liegt, ohne daß dadurch die nach dem RohrleitungsG begründete Rechtsposition der Antragstellerin berührt, geschweige denn beeinträchtigt wird.
Kein Eingehen auf die Frage nach der Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei, die ihr subjektives Recht aus dem RohrleitungsG ableitet, während Gegenstand des angefochtenen Bescheides nur die Feststellung öffentlicher Interessen nach dem EnergiewirtschaftsG ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2782.1996Dokumentnummer
JFR_10038979_96B02782_01