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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/22 90/09/0113 4Stammrechtssatz
Es stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn zur Begutachtung im Verfahren erster und zweiter Instanz derselbe Sachverständige herangezogen worden ist. Der Sachverständige, der als solcher am Verfahren in unterer Instanz teilgenommen hat, kann auch in höherer Instanz verwendet werden (Hinweis E 17.3.1975, 805/74).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverständiger GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050183.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011