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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge
Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer definitiven bzw auf zehn Jahre befristeten Baubewilligung für eine Garage.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid die Verlängerung der Baubewilligung für eine bereits bestehende Baulichkeit versagt, für welche die seinerzeit mehrfach befristet erteilte Baubewilligung bereits abgelaufen war. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die von der Antragstellerin angestrebte Wirkung (die nunmehr konsenslos bestehende Baulichkeit vorerst ohne Verlängerung der Baubewilligung belassen zu dürfen) nicht verbunden sein, da selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Antragstellerin noch keine Verlängerung der Baubewilligung für ihr Bauwerk erworben hätte, sohin ihre Rechtsstellung keine andere wäre als vorher. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspricht, dem Antragsteller eine Rechtsstellung vorläufig zuzuerkennen, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat und folglich auch im Falle der Aufhebung derselben nicht besäße.
Die von der Antragstellerin ins Treffen geführte Wirkung eines allenfalls fortgeführten Abbruchverfahrens ist nicht unmittelbare Rechtsfolge des angefochtenen Bescheides und daher auch nicht in die Interessenabwägung miteinzubeziehen, zumal Rechtsmittel gegen den Abbruchbescheid selbst einer aufschiebenden Wirkung zugänglich sind.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3338.1996Dokumentnummer
JFR_10038979_96B03338_01