RS Vwgh 1997/12/2 97/05/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Wr §38 Abs1;
BauO Wr §39 Abs1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Eine Enteignung von Eigentumsanteilen einer Liegenschaft ist dann zulässig, wenn der Enteigner hiedurch Alleineigentümer der Liegenschaft wird, deren er zur Erreichung des Enteignungszweckes bedarf. Über die ideellen Anteile konnten die anderen Miteigentümer im Beschwerdefall verfügen. Die Enteignung jener Miteigentümer, mit denen über den Erwerb ihrer ideellen Liegenschaftsanteile von der Gemeinde keine vertragliche Einigung erzielt werden konnte, diente daher dazu, daß die antragstellende Gemeinde Alleineigentümerin der Liegenschaft wurde, deren sie zur Erreichung des Enteignungszweckes bedurfte. Diese Enteignung erweist sich somit als rechtmäßig (Hinweis E 19.10.1965, 218, 854/64, VwSlg 6785 A/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050253.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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