Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §38 Abs1;Rechtssatz
Eine Enteignung von Eigentumsanteilen einer Liegenschaft ist dann zulässig, wenn der Enteigner hiedurch Alleineigentümer der Liegenschaft wird, deren er zur Erreichung des Enteignungszweckes bedarf. Über die ideellen Anteile konnten die anderen Miteigentümer im Beschwerdefall verfügen. Die Enteignung jener Miteigentümer, mit denen über den Erwerb ihrer ideellen Liegenschaftsanteile von der Gemeinde keine vertragliche Einigung erzielt werden konnte, diente daher dazu, daß die antragstellende Gemeinde Alleineigentümerin der Liegenschaft wurde, deren sie zur Erreichung des Enteignungszweckes bedurfte. Diese Enteignung erweist sich somit als rechtmäßig (Hinweis E 19.10.1965, 218, 854/64, VwSlg 6785 A/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050253.X01Im RIS seit
20.11.2000