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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1294;Rechtssatz
Wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wird, belasten nach dem zweiten Satz des § 76 Abs 2 AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz ist also ein gemäß § 1294 ABGB zu beurteilendes Verschulden (Hinweis E 25.10.1963, 1613/62, VwSlg 6129 A/1963), das für die Vornahme der Amtshandlung kausal ist, sowie, daß die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist (Hinweis E 19.9.1989, 89/04/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050191.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009