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L80204 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner GemeindenNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Aufgrund der mit E VfGH 8.10.1997, V 160/95-12, erfolgten Aufhebung des Flächenwidmungsplanes 2, Südblatt, der Gemeinde Altenberg bei Linz, soweit hievon das verfahrensgegenständliche Grundstück, betroffen ist, hat der VwGH nunmehr diese geänderte Rechtslage zu beachten. Da es sich beim vorliegenden Beschwerdefall um einen Anlaßfall iSd Art 139 Abs 6 B-VG handelt, ist dieser im fortgesetzten Beschwerdeverfahren beim VwGH anhand der bereinigten Rechtslage nach Wegfall des angeführten Teiles des Flächenwidmungsplanes 2, Südblatt, der Gemeinde Altenberg bei Linz zu prüfen. Hiebei hat der VwGH entsprechend der Judikatur des VfGH zu berücksichtigen, daß die Aufhebung einer Änderung einer Verordnung nicht bewirkt, daß diese Verordnung in der Form vor ihrer Änderung durch die aufhebende Verordnung wieder in Kraft tritt (Hinweis E 27.2.1996, 96/05/0017, 0018). Da die belBeh im angefochtenen Bescheid von der aufgrund des E VfGH 8.10.1997 als gesetzwidrig erkannten und demnach auf den Anlaßfall nicht anzuwendenen Rechtslage ausging, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050283.X01Im RIS seit
20.11.2000