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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs2;Rechtssatz
Gerade dem Erfordernis, die Tat unverwechselbar zu konkretisieren, kann beim Tatbestand des § 16 Abs 2 Wr GebrauchsabgabeG nur durch die Angabe jenes Ortes entsprochen werden, an dem das Fahrzeug abgestellt wurde (Hinweis E 2.7.1992, 92/04/0100, betreffend eine Übertretung gem § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973). Der Tatbestand wird durch die widmungswidrige Benützung von Gemeindegrund erfüllt; es ist daher unerläßlich, daß jener Gemeindegrund, der benützt wurde, exakt umschrieben wird. Ein Strafausspruch, der diese örtliche Festlegung nicht enthält, wäre unvollständig und würde den beschriebenen Anforderungen keinesfalls gerecht werden. Das E 29.9.1992, 88/08/0176, das E 14.1.1993, 92/18/0416, und das E 6.9.1993, 93/09/0151, stützen eine gegenteilige Meinung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050191.X02Im RIS seit
08.06.2001