RS Vwgh 1997/12/2 94/05/0191

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Gerade dem Erfordernis, die Tat unverwechselbar zu konkretisieren, kann beim Tatbestand des § 16 Abs 2 Wr GebrauchsabgabeG nur durch die Angabe jenes Ortes entsprochen werden, an dem das Fahrzeug abgestellt wurde (Hinweis E 2.7.1992, 92/04/0100, betreffend eine Übertretung gem § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973). Der Tatbestand wird durch die widmungswidrige Benützung von Gemeindegrund erfüllt; es ist daher unerläßlich, daß jener Gemeindegrund, der benützt wurde, exakt umschrieben wird. Ein Strafausspruch, der diese örtliche Festlegung nicht enthält, wäre unvollständig und würde den beschriebenen Anforderungen keinesfalls gerecht werden. Das E 29.9.1992, 88/08/0176, das E 14.1.1993, 92/18/0416, und das E 6.9.1993, 93/09/0151, stützen eine gegenteilige Meinung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050191.X02

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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