RS Vwgh 1997/12/2 97/05/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

L82000 Bauordnung
L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauRallg;
LStG NÖ 1979 §6 Abs1 idF 8500-3;
LStG NÖ 1979 §6 Abs6 idF 8500-3;
LStG NÖ 1979 §6a Abs1 idF 8500-1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/05/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/31 94/05/0006 1

Stammrechtssatz

Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 6 Abs 1 NÖ LStG und des § 6a Abs 1 NÖ LStG ergibt sich, daß der Gesetzgeber den näher umschriebenen Schutz der Nachbarn nur beim Bau von Landeshauptstraßen und Landesstraßen, nicht aber bei Gemeindestraßen vorgesehen hat. Auf die Umweltverträglichkeit hat aber die Behörde auch bei der Neuanlage, Umgestaltung und Umlegung von Gemeindestraßen Bedacht zu nehmen, ohne daß die Nachbarn ein diesbezügliches Mitspracherecht beanspruchen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050232.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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