RS Vwgh 1997/12/2 97/05/0191

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1294;
AVG §76 Abs2;
BauO NÖ 1976 §112 Abs1;
BauO NÖ 1976 §112 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Verletzung der den Eigentümer eines Gebäudes treffenden Instandhaltungspflicht ist als Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG zu werten (Hinweis E 18.11.1953, 1728/53, und E 26.3.1985, 84/05/0253). Bezogen auf das Verschulden iSd § 1294 ABGB ist die aus § 112 Abs 1 NÖ BauO 1976 resultierende Verpflichtung zur Instandhaltung jener der konsensgemäßen Erhaltung vergleichbar. Zur Überprüfung durch die Behörde, ob diese Verpflichtungen eingehalten wurden, ist gemäß § 112 Abs 2 NÖ BauO 1976 zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen vorgesehen. Erfolgt die Bauausführung nicht entsprechend der Baubewilligung, trifft den Eigentümer des Bauwerks somit ein Verschulden iSd § 1294 ABGB, weshalb er grundsätzlich zum Kostenersatz verpflichtet ist.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050191.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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