RS Vwgh 1997/12/2 97/05/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/29 93/05/0127 1

Stammrechtssatz

Fehlt die Zustimmung des Grundeigentümers als Beleg des Bauansuchens, so hat die Baubehörde mit der Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen (Hinweis E 13.5.1986, 86/05/0064).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Baurecht Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050263.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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