RS Vwgh 1997/12/2 97/05/0236

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

L82000 Bauordnung
L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
BauRallg;
LStG NÖ 1979 §6 Abs1 idF 8500-3;
LStG NÖ 1979 §6 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/31 94/05/0006 4

Stammrechtssatz

Es liegt im Wesen einer Straßenplanung (Festlegung der Trasse) nach dem NÖ LStG, daß die Berücksichtigung der Interessen des einen in der Regel zur Beeinträchtigung von Interessen anderer führt. Der dem NÖ LStG vorschwebende Zweck kann nur durch eine Abwägung der in Betracht kommenden Interessen, insbesondere in bezug auf den Verlauf der Straße erreicht werden. In dieser Beziehung muß den Anrainern, die ja zur Verhandlung zu laden sind, ein Mitspracherecht zuerkannt werden. Zur erforderlichen Abwägung der Interessen bedarf es der Gegenüberstellung der verschiedenen Möglichkeiten mit ihren Vorteilen und Nachteilen (Hinweis E 22.6.1993, 93/05/0032).

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050236.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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