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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb an einer Liegenschaft.
Eine Räumung der - vom Beschwerdeführer seit mehreren Jahrzehnten als Freizeitwohnsitz benützten - Liegenschaft würde für ihn einen unersetzlichen Nachteil bewirken.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3235.1996Dokumentnummer
JFR_10038896_96B03235_01