RS Vfgh 1996/11/4 B3235/96

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Veröffentlicht am 04.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb an einer Liegenschaft.

Eine Räumung der - vom Beschwerdeführer seit mehreren Jahrzehnten als Freizeitwohnsitz benützten - Liegenschaft würde für ihn einen unersetzlichen Nachteil bewirken.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3235.1996

Dokumentnummer

JFR_10038896_96B03235_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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