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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Ein einer Amtshandlung beigezogener Sachverständiger des Gebietsbauamtes ist auch dann als ein der Behörde zur Verfügung stehender (Hinweis E 11.2.1993, 92/06/0234) Amtssachverständiger iSd § 52 Abs 1 AVG anzusehen, wenn er in seiner "Privatzeit" tätig wird. Er erhält für seine Tätigkeit ein seiner Einstufung in das Gehaltsschema für den öffentlichen Dienst entsprechendes Gehalt und hat daher keinen Anspruch auf Sachverständigengebühren. Für ihn sind dann die anfallenden Kommissionsgebühren zu verrechnen, welche, soferne die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 AVG vorliegen, demjenigen vorzuschreiben sind, durch dessen Verschulden die Amtshandlung erforderlich wurde.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050191.X05Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009