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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe - Der ASt hatte bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe und besäße eine solche Berechtigung auch im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht, da durch eine solche Aufhebung weder eine positive Note in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand zuerkannt werden kann noch die für das Aufsteigen trotz eines negativ beurteilten Pflichtgegenstandes erforderliche positive Feststellung der Klassenkonferenz ersetzt werden kann. Die Zuerkennung der begehrten aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens würde daher dem ASt eine Rechtsposition verschaffen, die er bis dahin nicht innehatte (Hinweis B 3.2.1994, AW 94/10/0006).
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997100059.A01Im RIS seit
02.07.2001