RS Vwgh 1997/12/2 97/05/0191

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a;
AVG §76 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/06/0019 E 26. April 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde ohne zureichenden Grund an Stelle eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt, so können dessen Kosten auf die antragstellende Partei nicht überwälzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050191.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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