RS Vwgh 1997/12/2 97/05/0232

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG NÖ 1979 §6 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/05/0237

Rechtssatz

Die Eigentümer von Liegenschaften, die nicht unmittelbar an das vom Straßenbaubewilligungsverfahren betroffene Grundstück der zu bewilligenden Gemeindestraße (hier Parkplatz) angrenzen, sind nicht einmal Anrainer iSd § 6 Abs 3 NÖ LStG. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Zufahrt zum Parkplatz über das öffentliche Gut führt und dort ein vermehrtes Verkehrsaufkommen bewirken wird. Auf dem zum öffentlichen Gut gehördenen Grundstück selbst sind keinerlei bauliche Maßnahmen vorgesehen, ein vermehrtes Verkehrsaufkommen allein begründet keine Parteistellung (Hinweis E 31.5.1994, 94/05/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050232.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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