RS Vfgh 1996/11/6 B3333/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Bundesrepublik Jugoslawien.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß er bei einer Abschiebung in sein Heimatland unmenschlicher Bestrafung oder Mißhandlungen ausgesetzt wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3333.1996

Dokumentnummer

JFR_10038894_96B03333_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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