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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 nicht nur auf "die Benützer der Bauten", sondern auch auf die Nachbarschaft abstellt, ist es unerheblich, ob auf den Liegenschaften des Nachbarn ein Gebäude errichtet werden kann oder nicht, im Hinblick auf das Erfordernis des § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 ist vielmehr zu klären, ob AN DER GRUNDGRENZE des Nachbarn von ihm befürchtete erhebliche Geruchsbelästigungen auftreten oder nicht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050218.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013