RS Vwgh 1997/12/2 97/05/0218

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Da § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 nicht nur auf "die Benützer der Bauten", sondern auch auf die Nachbarschaft abstellt, ist es unerheblich, ob auf den Liegenschaften des Nachbarn ein Gebäude errichtet werden kann oder nicht, im Hinblick auf das Erfordernis des § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 ist vielmehr zu klären, ob AN DER GRUNDGRENZE des Nachbarn von ihm befürchtete erhebliche Geruchsbelästigungen auftreten oder nicht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050218.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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