RS Vwgh 1997/12/2 97/05/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §833;
ABGB §835;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
B-VG Art10 Abs1 Z6;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Das Anbringen einer Leuchtreklame an einem Haus gehört deshalb nicht zur ordentlichen Verwaltung, weil Gegenstand der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstammes iSd § 833 ABGB nur die Erhaltung der Substanz selbst und gewisse kleine Veränderungen, die der Instandsetzung der Substanz dienen, sind (Hinweis E 28.11.1971, 1723/70, VwSlg 8094 A/1971). Mehrheitsbeschlüsse der außerordentlichen Verwaltung, welche von den überstimmten Miteigentümern gem § 835 ABGB im Gerichtswege bekämpft werden können, vermögen keinesfalls das im § 63 Abs 1 lit c Wr BauO geforderte Zustimmungserfordernis zu ersetzen. In diesem Sinne bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 63 Abs 1 lit c Wr BauO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050263.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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