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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §833;Rechtssatz
Das Anbringen einer Leuchtreklame an einem Haus gehört deshalb nicht zur ordentlichen Verwaltung, weil Gegenstand der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstammes iSd § 833 ABGB nur die Erhaltung der Substanz selbst und gewisse kleine Veränderungen, die der Instandsetzung der Substanz dienen, sind (Hinweis E 28.11.1971, 1723/70, VwSlg 8094 A/1971). Mehrheitsbeschlüsse der außerordentlichen Verwaltung, welche von den überstimmten Miteigentümern gem § 835 ABGB im Gerichtswege bekämpft werden können, vermögen keinesfalls das im § 63 Abs 1 lit c Wr BauO geforderte Zustimmungserfordernis zu ersetzen. In diesem Sinne bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 63 Abs 1 lit c Wr BauO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050263.X06Im RIS seit
11.07.2001