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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
§ 10 Abs 1 Z 6 StbG stellt in keiner Weise darauf ab, ob Geldstrafen oder Freiheitsstrafen verhängt wurden, sodaß für den Bereich dieser Gesetzesstelle von einer Geldstrafe grundsätzlich die gleichen Wirkungen wie von einer Freiheitsstrafe ausgehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010306.X01Im RIS seit
20.11.2000