RS Vfgh 1996/11/12 B3345/96

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides jederzeit mit Zwang zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten oder zu diesem Zweck in Schubhaft genommen werden könnte. Nach Ausreise aus dem Bundesgebiet wäre ihre wirtschaftliche und private Existenz (sie stehe im aufrechten Beschäftigungsverhältnis und führe eine Ehegemeinschaft) kaum wiederherstellbar.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3345.1996

Dokumentnummer

JFR_10038888_96B03345_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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