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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides jederzeit mit Zwang zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten oder zu diesem Zweck in Schubhaft genommen werden könnte. Nach Ausreise aus dem Bundesgebiet wäre ihre wirtschaftliche und private Existenz (sie stehe im aufrechten Beschäftigungsverhältnis und führe eine Ehegemeinschaft) kaum wiederherstellbar.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3345.1996Dokumentnummer
JFR_10038888_96B03345_01