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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da der Grundsatz "jura novit curia" auf fremdes Recht nicht anzuwenden ist, ist dieses in einem - amtswegigen (§ 4 IPR-G) - Ermittlungsverfahren festzustellen (hier: der Bf hätte gem § 3 Abs 1 StbG 1949, wenn sein Vater 1963, als der Bf geboren wurde, die polnische Staatsbürgerschaft besaß, nach seinem Vater gem Art 6 Abs 1 G über die polnische Staatsangehörigkeit diese erworben, ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kam dann nicht in Frage, ebensowenig eine Erklärung gem Art 6 Abs 1 zweiter Satz G über die polnische Staatsangehörigkeit, der Bf hatte die österreichische Staatsbürgerschaft gem § 3 Abs 1 StbG 1949 nur erworben, wenn bei seiner Geburt sein Vater staatenlos gewesen wäre, ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erklärung gem Art I § 1 Abs 1 Anl 2 zum StbG 1985 konnte nicht erfolgen, weil der Bf am 1.9.1983 das 19. Lebensjahr bereits vollendet hatte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010511.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009