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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §93 Abs2;Rechtssatz
Es erscheint sachlich gerechtfertigt, nur dem Ehegatten, dessen bisheriger Name nicht ohnehin zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde, das Recht einzuräumen, seinen bisherigen Namen voranzustellen oder nachzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt daher davon Abstand, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 93 Abs 2 ABGB und § 3 Abs 2 Z 1 lit b NÄG zu beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010742.X01Im RIS seit
07.06.2001