RS Vfgh 1996/11/12 B3310/96

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Abweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Eine Abschiebung wäre insoferne mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden, da dadurch nicht nur die Familie getrennt würde, sondern auch die schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführerin die Schule nicht mehr besuchen könnten oder die Beschwerdeführerin ihre Kinder bei ihrem Mann zurücklassen müßte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3310.1996

Dokumentnummer

JFR_10038888_96B03310_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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