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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Abweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Eine Abschiebung wäre insoferne mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden, da dadurch nicht nur die Familie getrennt würde, sondern auch die schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführerin die Schule nicht mehr besuchen könnten oder die Beschwerdeführerin ihre Kinder bei ihrem Mann zurücklassen müßte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3310.1996Dokumentnummer
JFR_10038888_96B03310_01