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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/04/17 97/18/0173 1Stammrechtssatz
Bei der Frage, ob dem Fremden im Zeitpunkt der nach § 17 Abs 1 FrG 1993 erfolgten Ausweisung ein Aufenthaltsrecht zukam, handelt es sich um keine Vorfrage iSd § 38 AVG, weil über sie weder von den Gerichten noch von anderen Verwaltungsbehörden noch von derselben Beh (der Fremdenpolizeibehörde) in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu entscheiden ist. Vielmehr obliegt die Entscheidung der Verwaltungssache "Ausweisung" allein der zur Vollziehung des FrG 1993 zuständigen Beh in einem über die Ausweisung absprechenden Verfahren, wobei sie im Hinblick auf den Normgehalt des § 17 Abs 1 FrG 1993 zu beurteilen hat, ob das Tatbestandsmerkmal "nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten" verwirklicht ist. Der Umstand, daß der VwGH den für den Fremden negativen Bescheid nach dem AufenthaltsG 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob, mit der Folge, daß der BMI neuerlich darüber zu befinden hat, ob ein Ausschließungsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Fremden vorliegt, hindert die Fremdenpolizeibehörde nicht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung der Angelegenheit "Ausweisung" des Fremden zu prüfen, ob das dafür nach § 17 Abs 1 FrG 1993 maßgebliche Tatbestandsmoment des unrechtmäßigen Aufenthaltes erfüllt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996180223.X01Im RIS seit
02.05.2001