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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/03/23 95/18/0008 1Stammrechtssatz
Wenn auch die unterinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs 2 AVG nicht zur Aufhebung eines oberinstanzlichen Bescheides zuständig war, kommt ihrem Bescheid, solange er nicht gemäß § 68 Abs 4 AVG für nichtig erklärt wird, dennoch volle Rechtswirkung zu.
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995181417.X02Im RIS seit
11.07.2001