RS Vfgh 1996/11/14 B3949/96

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Veröffentlicht am 14.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge, weil in der Beschwerde nicht hinreichend dargetan ist, welcher unverhältnismäßige Nachteil für die beschwerdeführende Gesellschaft mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre.

(Beschwerde gegen Bescheid des BVA im Vergabe-Nachprüfungsverfahren, mit dem eine Verletzung von Vergabevorschriften festgestellt wurde).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3949.1996

Dokumentnummer

JFR_10038886_96B03949_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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