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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge, weil in der Beschwerde nicht hinreichend dargetan ist, welcher unverhältnismäßige Nachteil für die beschwerdeführende Gesellschaft mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre.
(Beschwerde gegen Bescheid des BVA im Vergabe-Nachprüfungsverfahren, mit dem eine Verletzung von Vergabevorschriften festgestellt wurde).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3949.1996Dokumentnummer
JFR_10038886_96B03949_01