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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung betreffend die Ausweisung des Bf gem § 17 Abs 1 FrG 1993 das Verwaltungsverfahren über den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag des Bf nach dem AufenthaltsG 1992 aufgrund der Aufhebung des diesen Antrag abweisenden Bescheides durch den VwGH noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, stand der vorliegenden Ausweisung des Bf § 17 Abs 4 FrG 1993 entgegen. Die belBeh wäre im Grunde dieser Bestimmung gehalten gewesen, über die Ausweisung erst nach rechtskräftiger Erledigung des Verlängerungsantrages durch die zuständige Beh (dies geschah im konkreten Fall durch Stattgebung nach Erhebung der Beschwerde gegen die Ausweisung) zu entscheiden. Da die belBeh insoweit die Rechtslage verkannte, wäre der angefochtene Bescheid - falls die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden wäre - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. Diese Beurteilung erfordert keinen unverhältnismäßigen Aufwand, weshalb dem Bf gem § 47 und § 48 Abs 1 Z 1 und § 48 Abs 1 Z 2 VwGG Aufwandersatz zuzusprechen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180402.X01Im RIS seit
02.05.2001