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23/01 KonkursordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Für das Vorliegen des Gewerbeausschlußgrundes des § 13 Abs 3 GewO 1994 ist es ohne Relevanz, daß die dem Antrag auf Konkurseröffnung zugrunde gelegenen Forderungen mittlerweile (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) berichtigt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040218.X03Im RIS seit
11.07.2001