RS Vwgh 1997/12/9 97/04/0218

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Index

23/01 Konkursordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
KO §69;

Rechtssatz

Für das Vorliegen des Gewerbeausschlußgrundes des § 13 Abs 3 GewO 1994 ist es ohne Relevanz, daß die dem Antrag auf Konkurseröffnung zugrunde gelegenen Forderungen mittlerweile (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) berichtigt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040218.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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