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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/14 90/07/0152 7Stammrechtssatz
Die nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde eröffnet nicht die Möglichkeit, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG hinaus zu überprüfen (Hinweis E 17.3.1987, 87/05/0040). Auf ein über § 62 Abs 4 AVG hinausgehendes Beschwerdevorbringen ist daher nicht einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040156.X01Im RIS seit
20.11.2000