RS Vwgh 1997/12/9 97/04/0218

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Index

23/01 Konkursordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
KO §69;
KO §72 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/28 97/04/0091 1

Stammrechtssatz

Aus § 72 Abs 2 KO ergibt sich zweifelsfrei, daß auch nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses die darauf folgende Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung eine solche mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens darstellt und damit die Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs 3 GewO 1994 erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040218.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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