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23/01 KonkursordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/10/28 97/04/0091 1Stammrechtssatz
Aus § 72 Abs 2 KO ergibt sich zweifelsfrei, daß auch nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses die darauf folgende Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung eine solche mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens darstellt und damit die Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs 3 GewO 1994 erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040218.X02Im RIS seit
11.07.2001