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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge
Abweisung einer Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses.
Zur Begründung des Antrages führen die Beschwerdeführer aus, daß ihnen unverhältnismäßige Nachteile dadurch drohten, daß die Sicherheit der Fußgänger auf der Zufahrtsstraße zu dem Wohnhaus der Beschwerdeführer bzw zu dem zu bebauenden Grundstück zwangsläufig in erheblichem Ausmaße beeinträchtigt würde, sowie daß erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärmbelästigungen zu erwarten seien. Überdies würde der Verkehrswert des Hauses der Beschwerdeführer in unwiderbringlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
Dadurch, daß die Bauwerberin die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Berechtigung zur Durchführung von baulichen Maßnahmen während des anhängigen Bauverfahrens auszuüben vermag, entsteht für sich allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragsteller, zumal bei nachträglicher Aufhebung der erteilten Baubewilligung die Baubehörde zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet ist und die Beseitigung einer allenfalls bereits ausgeführten baulichen Anlage aufzutragen hätte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B4117.1996Dokumentnummer
JFR_10038880_96B04117_01