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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/04/0041 1Stammrechtssatz
Die Konkurseröffnung bzw die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens stellt für die Gewerbebehörde ein Sachverhaltselement dar, wobei sie nicht zu überprüfen hat, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach (Hinweis E 28.6.1994, 93/04/0233).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040218.X01Im RIS seit
11.07.2001