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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kaufvertrag.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß aufgrund des bekämpften Bescheides negative Auswirkungen für den Beschwerdeführer etwa im Hinblick auf die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht auszuschließen seien. Der Beschwerdeführer sei nämlich der Gefahr ausgesetzt, daß über ihn eine Geldstrafe bis zu S 500.000,-- verhängt werde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3403.1996Dokumentnummer
JFR_10038880_96B03403_01