RS Vfgh 1996/11/20 B3403/96

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kaufvertrag.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß aufgrund des bekämpften Bescheides negative Auswirkungen für den Beschwerdeführer etwa im Hinblick auf die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht auszuschließen seien. Der Beschwerdeführer sei nämlich der Gefahr ausgesetzt, daß über ihn eine Geldstrafe bis zu S 500.000,-- verhängt werde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3403.1996

Dokumentnummer

JFR_10038880_96B03403_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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