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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22 Abs1;Beachte
Besprechung in SWI 1998/3, S 105-111; Besprechung in SWI 1998/5, S 216-224; Besprechung in SWI 1998/9, S 407-412; Besprechung in: SWI 6/2006, S 273-285; Taxlex Nr 5/2005, S 280 - 283; ÖStZ 20/2003, 438-444;Rechtssatz
Der VwGH teilt die Auffassung von Stoll, BAO, Kommentar, 246 ff, daß im allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern stets eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt erfüllt, mit dem die Folge des § 22 BAO verbunden wird. Realakte für sich, etwa die Übertragung einer Beteiligung, oder auch die Gründung einer Kapitalgesellschaft als solche, also Akte, die nicht untrennbarer Teil einer Gesamtgestaltung ("des bürgerlichen Rechts") sind, können den Mißbrauchstatbestand nicht erfüllen. Die Übertragung einer Beteiligung als solche kann ebenso wie eine allfällige Gesellschaftsgründung nicht beiseite geschoben werden. Fraglich kann nur sein, ob die Gesellschaft tatsächlich den Zwecken dient, die vorgegeben werden. Wenn dies zu verneinen ist, wenn etwa die Gesellschaft am Erwerbsleben nicht in der erklärten Art und Weise teilnimmt oder nicht zwischengeschaltet sinnvolle Funktionen erfüllt, sind die Ergebnisse der entfalteten Tätigkeit nicht der Gesellschaft, sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Dabei handelt es sich letztlich um die Frage der sachgerechten Zuordnung. In gleicher Weise ist die Errichtung und Einschaltung ausländischer Basisgesellschaften zu sehen (Hinweis Stoll aaO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130185.X02Im RIS seit
13.06.2001