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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §19 Abs2;Rechtssatz
Mangels Vollbeendigung der laut Handelsregisterauszug erloschenen OHG hätte bereits der erstinstanzliche Bescheid an die OHG ergehen müssen. Da Erledigungen gemäß § 97 BAO dadurch wirksam werden, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wurde bereits dieser Bescheid nicht wirksam erlassen. Der Bf, an den der angefochtene Bescheid als ehemaligen Gesellschafter der OHG ergangen ist, konnte daher durch diesen Bescheid, in welchem über die Berufung gegen den nicht wirksam erlassenen Bescheid hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften für ein bestimmtes Jahr abgesprochen wurde, in seinen Rechten nicht verletzt werden. Die Beschwerde ist daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130301.X02Im RIS seit
20.11.2000