RS Vfgh 1996/11/20 B3256/96

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Sri Lanka.

Der Beschwerdeführer wäre bei einer Abschiebung in sein Heimatland unmenschlicher Behandlung iSd Art3 EMRK durch Angehörige der tamilischen Rebellengruppen, aber auch durch Sicherheitskräfte, die im Namen der "Terrorismusbekämpfung" einschreiten würden, ausgesetzt. Mit der Erlassung des bekämpften Bescheides laufe der Beschwerdeführer somit Gefahr, entgegen dem Refoulement-Verbot außer Landes geschafft zu werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3256.1996

Dokumentnummer

JFR_10038880_96B03256_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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