RS Vwgh 1997/12/10 97/03/0338

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
LuftfahrtG 1958 §92 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/28 93/03/0053 6

Stammrechtssatz

Eine (teilweise) Aufhebung nur der vom Bf in Beschwerde gezogenen Auflagen iSd § 92 Abs 2 LuftfahrtG ist unzulässig, weil die Beh im Interesse der Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren insgesamt ihre Beurteilung zu treffen und daraus bei der Erledigung des vom Bewilligungswerber gestellten Ansuchens die notwendigen Folgerungen zu ziehen hat (Hinweis E 19.4.1974, 1993/73, VwSlg 8599 A/1974).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchSpruch und BegründungInhalt der BerufungsentscheidungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030338.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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