RS Vwgh 1997/12/10 93/13/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22 Abs1;
BAO §22 Abs2;

Beachte

Besprechung in SWI 1998/3, S 105-111; Besprechung in SWI 1998/5, S 216-224; Besprechung in: SWI 6/2006, S 273-285; ÖStZ 20/2003, 438-444;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0140 1

Stammrechtssatz

Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, um die geringste Steuerbelastung zu erzielen. Als Mißbrauch ist hingegen eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; dann ist nämlich zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabenersparenden Effekt wegdenkt oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre (Hinweis E 30.5.1990, 86/13/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130185.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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