Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28;Rechtssatz
Das für die Abgrenzung der Vermietung als gewerbliche Tätigkeit von der Vermietung als nicht gewerbliche Vermögensverwaltung herangezogene Kriterium der Intensität der Einkünfteerschließung und der Ableitbarkeit einer solchen zu gewerblicher Betätigung führenden Intensität aus der Erforderlichkeit der Führung eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebes (Hinweis Tanzer,
Die gewerbliche Vermietung im Steuerrecht, FS Heidinger, Wien 1995, 373 ff; Margreiter, Die Vermietung unbeweglichen Vermögens, SWK 1985/14 A I 151 ff) erscheint dem VwGH für den Fall bloßer Raumvermietung zu Wohnzwecken als ein zur Annahme gewerblicher Betätigung geeignetes Unterscheidungsmerkmal nicht tauglich. Auch zweckmäßig gestaltete Vermögensverwaltung ist durch das Bestreben gekennzeichnet, aus dem verwalteten Vermögen bestmögliche Erträge zu erzielen, was zumal bei entsprechend beträchtlichem Umfang des verwalteten Vermögens zwangsläufig Vorgangsweisen erfordert, die jenen nahe kommen, die eine im § 28 BAO beschriebene Tätigkeit verlangt. Die Gründung einer Gesellschaft eigens für den Zweck der Anschaffung und Verwertung von Vermögen kann ihrer Tätigkeit deswegen allein gewerblichen Charakter auch nicht verschaffen (Hinweis E 17.9.1997, 95/13/0027), weil die Tätigkeitsbeurteilung losgelöst von der Person des Betreibers der Tätigkeit vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130115.X05Im RIS seit
11.07.2001