RS Vfgh 1996/11/25 B1710/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1996
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Keine Legitimation zur Beschwerdeführung gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs mangels Einbringung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid; keine Veränderung der Rechtslage durch den Berufungsbescheid aufgrund Abweisung der Berufung des Vertragspartners der Beschwerdeführerin mit gleichlautendem Bescheid

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hat ihr Recht zur Einbringung einer Berufung gegen den (auch) ihr zugestellten erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgeübt.

Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung des Vertragspartners der Beschwerdeführerin abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (s. zB VfSlg. 6016/1969, 6486/1971, 8084/1977, 8098/1977). Sie hat daher die durch den erstinstanzlichen Bescheid geschaffene Rechtslage nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert. Damit aber fehlt der Beschwerdeführerin iS der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Beschwerdelegitimation.

Entscheidungstexte

  • B 1710/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.1996 B 1710/95

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Grundverkehrsrecht Behörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1710.1995

Dokumentnummer

JFR_10038875_95B01710_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten