RS Vfgh 1996/11/25 B2029/96

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Veröffentlicht am 25.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf neuerliche Zustellung eines Verbesserungsauftrags und eines Wiedereinsetzungsantrags nach Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Formmangels durch den Verfassungsgerichtshof; Gegenstandslosigkeit des neuerlichen Verfahrenshilfeantrags

Rechtssatz

Der Antrag des Einschreiters auf neuerliche Zustellung des Verbesserungsauftrages des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.96, B2029/96-3 war abzuweisen, weil der Verbesserungsauftrag rechtswirksam zugestellt wurde.

Da der Einschreiter nicht glaubhaft machen konnte, daß die ordnungsgemäß angebrachte Benachrichtigung - sowohl vom zweiten Zustellversuch als auch von der Hinterlegung - durch dritte Personen entfernt worden sei, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

Der Antrag des Einschreiters auf (neuerliche) Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10.05.96 ist im Hinblick auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 04.09.96, B2029/96-5 als gegenstandslos zu betrachten.

Entscheidungstexte

  • B 2029/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.1996 B 2029/96

Schlagworte

Zustellung, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2029.1996

Dokumentnummer

JFR_10038875_96B02029_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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