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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGSt §22 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung gem § 22 Abs 1 GGSt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Die in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters verlangt, daß dieser von sich aus mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0058). Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis EB E 18.6.1990, 90/19/0058).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030215.X02Im RIS seit
20.11.2000