RS Vwgh 1997/12/10 97/03/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGSt §22 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung gem § 22 Abs 1 GGSt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Die in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters verlangt, daß dieser von sich aus mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0058). Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis EB E 18.6.1990, 90/19/0058).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030215.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten