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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StGB §46 Abs1;Rechtssatz
Bei Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der Regelungen des StVG seit 1969 und der mit den einzelnen Änderungen verfolgten Absichten des Gesetzgebers muß bei einem in den Entlassungsvollzug überstellten Strafgefangenen auch dann auf ein Ansuchen iSd § 147 Abs 1 StVG weiter eingegangen werden, wenn eine bedingte Entlassung in den nächsten zwölf Monaten - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den beantragten Ausgang - wegen der Spruchpraxis der Vollzugsgerichte nicht zu erwarten ist.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200630.X01Im RIS seit
11.07.2001