RS Vwgh 1997/12/11 96/20/0630

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug

Norm

StGB §46 Abs1;
StGB §46 Abs2;
StVG §145 Abs2 idF 1987/605;
StVG §147 Abs1 idF 1993/799;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der Regelungen des StVG seit 1969 und der mit den einzelnen Änderungen verfolgten Absichten des Gesetzgebers muß bei einem in den Entlassungsvollzug überstellten Strafgefangenen auch dann auf ein Ansuchen iSd § 147 Abs 1 StVG weiter eingegangen werden, wenn eine bedingte Entlassung in den nächsten zwölf Monaten - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den beantragten Ausgang - wegen der Spruchpraxis der Vollzugsgerichte nicht zu erwarten ist.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200630.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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